AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Servicearbeiten der HKL Anlagentechnik GmbH

I. Allgemeines

1. Unseren Lieferungen und Leistungen liegen ausschließlich unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde. Diese finden in der jeweils gültigen Fassung Anwendung, auch bei zukünftigen Geschäften zwischen den Vertragsparteien, ohne dass es eines erneuten Hinweises auf diese allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfte.

2. Spätestens mit der Entgegennahme der Lieferung oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Kunden unter Hinweis auf seine Geschäftsbedingungen wird hiermit widersprochen.

3. Sollte eine Bestimmung dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird die Gültigkeit der übrigen Bedingungen hierdurch nicht berührt.

II.Angebot- und Vertragsschluss

1. Unsere Angebote sind freibleibend. Abschlüsse und Vereinbarungen werden erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung oder durch unsere Lieferung verbindlich. In letzterem Fall ersetzt die Rechnung die Auftragsbestätigung. Ergänzungen, Abänderungen und Nebenabreden werden nur durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.

2. Rechnungen, Abbildungen. Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten in Prospekten, Rundschreiben, Preislisten, sonstigen Veröffentlichungen oder in unserem Angebot und/oder den dazugehörigen Unterlagen sind nur angenähert maßgeblich. Sie enthalten nur dann Zusicherungen, wenn sie als solche von uns ausdrücklich schriftlich bezeichnet worden sind.

3. An den zum Angebot gehörenden Unterlagen behalten wir uns Eigentum, Urheberrechte und sonstige Rechte vor; Dritten dürfen sie nur mit unserer Zustimmung zugänglich gemacht werden.

4. Wir behalten uns vor, Abänderungen und Verbesserungen hinsichtlich der Konstruktion, der Materialverwendung und der Ausführung vorzunehmen, soweit der Vertragszweck nicht erheblich verändert wird und die Änderung für den Kunden nicht unzumutbar erscheint.

III. Preise

1. Alle Preise gelten ohne besondere schriftliche Vereinbarung für den in der Auftragsbestätigung aufgeführten Lieferungs- und/oder Leistungsumfang ab Lieferwerk, ausschließlich Montage-, Fracht-, Verpackungs-, Versicherungskosten. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.

2 Die genannten Preise beruhen auf den Kostenfaktoren zum Zeitpunkt der Auftragsbestätigung. Sie gelten für einen Zeitraum von 4 Monaten nach Vertragsschluss bis zur Erbringung der Lieferung und der Leistung.

3. Kostenvoranschläge sind unverbindlich.

4. Vereinbarte Pauschalpreise für Montagen schließen Zuschläge für notwendig werdende Überstunden, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeiten nicht ein. Diese können zusätzlich berechnet werden.

IV. Zahlung und Verzug

1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Rechnungsbetrag bar ohne Abzug frei unserer Zahlstelle innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig.

2. Wechsel werden nur nach vorheriger Vereinbarung und nur zahlungshalber angenommen. Diskont- und Wechselspesen zuzüglich Mehrwertsteuer gehen nach Maßgabe der von den Geschäftsbanken berechneten Sätze zu Lasten des Bestellers.

3. Gerät der Kunde in Verzug oder kommt er seinen Zahlungsverpflichtungen auf andere Weise nicht nach, wird z.B. ein Scheck oder Wechsel nicht eingelöst, sind wir berechtigt, sämtliche Forderungen gegen den Kunden ohne Rücksicht auf etwaige Stundungsvereinbarungen mit der Laufzeit von hereingenommenen und noch nicht fälligen Wechseln sofort zur Zahlung fällig zu stellen. Außerdem sind wir berechtigt, ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung des Kunden auszuführen.

4. Die Aufrechnung mit Gegenforderung ist nur zulässig, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist ausgeschlossen, wenn der Gegenanspruch nicht aus demselben Vertragsverhältnis stammt.

V. Lieferzeit

Im Falle des Verzuges bei vereinbartem Liefertermin hat der Besteller eine angemessene Nachfrist zu setzen.

VI. Gefahrübergang und Versand

1. Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Die Gefahr geht auf den Kunden zu dem Zeitpunkt über, in dem die Ware an den Frachtführer übergeben wird, spätestens jedoch dann, wenn die Ware unser Werk verlässt.

2. Versandart und Verpackung werden von uns gewählt. Transport und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsordnung werden nicht zurück genommen; ausgenommen sind Paletten. Der Besteller ist verpflichtet, für eine Entsorgung der Verpackungen auf eigene Kosten zu sorgen.

3. Mit der probeweisen lnbetriebnahme gilt unsere Lieferung/Leistung als fertig gestellt. Sie gilt als abgenommen mit Ablauf von 12 Tagen nach schriftlicher Mitteilung über die Fertigstellung der Leistung, wobei mit der Mitteilung der Kunde auf die Frist gesondert hinzuweisen ist.

VII. Mängelhaftung

1. Sämtliche Lieferungen und Leistungen sind unverzüglich vom Kunden auf Mängel, Vollständigkeit und Vertragsidentität zu untersuchen.

2. Wir haben das Recht, die Mängelhaftung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung zu erfüllen. Dem Kunden bleibt das Recht vorbehalten bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung eine Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder nach seiner Wahl Rücktritt von dem Vertrag zu verlangen. Bei Bauleistungen kann der Kunde keinen Rücktritt von dem Vertrag verlangen. Schadensersatz leisten wir nur, wenn uns oder einem unserer Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last liegt; im Falle der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, leisten wir Schadenersatz bei jedem Verschulden.

3. Die Frist für die Sachmängelhaftung beträgt 12 Monate.

4. Bei Lieferung gebrauchter Ware oder Austauschteilen ist jegliche Gewährleistung ausgeschlossen.

VIII. Haftung

1. In allen Fällen, in denen wir abweichend von den vorstehenden Bedingungen auf Grund vertraglicher oder gesetzlicher Anspruchsgrundlagen zum Schadens- oder Aufwendungsersatz verpflichtet sind, haften wir nur soweit uns, unseren leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit oder eine Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit zur Last fällt.

2. Unberührt bleibt die verschuldensunabhängige Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Unberührt bleibt auch die Haftung für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten; die Haftung ist insoweit jedoch außer in den Fällen des Satzes 1 auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden beschränkt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit der vorstehenden Regelung nicht verbunden.

IX. Eigentumsvorbehalt und Sicherheit

1. Die Ware bleibt bis zur völligen Bezahlung des Kaufpreises unser Eigentum. Bei laufender Rechnung gilt der Eigentumsvorbehalt als Sicherung unserer Saldoforderung und zwar auch dann . wenn der Kunde Zahlung aufgrund besonders bezeichneter Forderungen geleistet hat. Ist der Kunde Vollkaufmann. bleibt der Eigentumsvorbehalt bis zur vollständigen Begleichung der aus der Geschäftsverbindung entstandenen Gesamtverbindlichkeiten einschließlich etwaiger im Interesse des Kunden eingegangener Eventual-Verbindlichkeiten bestehen.

2. Verarbeitung oder Umbildung von uns gelieferter noch in unserem Eigentum stehender Waren erfolgt stets in unserem Auftrag, ohne dass hierdurch für uns Verbindlichkeiten erwachsen. Erlischt unser Eigentum durch Vermischung oder Verbindung. so wird bereits jetzt vereinbart, dass wir Miteigentum an der neuen Sache wertanteilmäßig erwerben, wobei Grundlage der Wertbemessung die Höhe des Rechnungswertes ist.

3. Der Kunde tritt mit Vertragsschluss alle ihn zustehenden Forderungen einschließlich Saldenforderungen aus Kontokorrentvereinbarungen aus einem Verkauf, einer Be- und Verarbeitung oder Verbindung der von uns gelieferten Waren an uns sicherungshalber ab. Dies gilt auch für sonstige Ansprüche gegen Dritte, die dem Kunden in Zusammenhang mit der Ware entstehen. Wir nehmen die Abtretung an. Die Abtretung ist der Höhe nach beschränkt auf den Lieferwert der laut unserer Rechnung gelieferten Waren. Der Kunde ist verpflichtet. bei Zahlungsverzug auf unsere Aufforderung die Abtretung offen zu legen. In diesem Fall ist der Kunde verpflichtet, uns die erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Wir sind auch berechtigt unsererseits die Abtretung dem Schuldner des Kunden gegenüber in diesem Fall zu legen und ihn zur Zahlung an uns aufzufordern.

4. Die gelieferte Ware darf ohne unsere Zustimmung weder verpfändet noch anderweitig sicherungsweise übereignet werden. Sollten Dritte auf die Vorbehaltsware zugreifen wollen. ist der Kunde verpflichtet, auf unser Eigentum hinzuweisen und uns unverzüglich zu benachrichtigen.

5. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden – insbesondere bei Zahlungsverzug – sind wir berechtigt, unseren Eigentumsvorbehalt geltend zu machen und sofort die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen. Die Geltendmachung unseres Eigentumsvorbehalts stellt keinen Rücktritt vom Vertrag dar.

6. übersteigt der Wert der vom Kunden bestellten Sicherheit unsere Forderung insgesamt um mehr als 20 %, so sind wir zur Freigabe von Sicherheiten nach Wahl des Kunden verpflichtet.

X. Montagebedingungen

Unseren Monteuren ist von dem Besteller ein verschließbarer Raum zur Aufbewahrung von Materialien, Werkzeug und Kleidungsstücken kostenlos zur Verfügung zu stellen. Unsere aktuellen Montagebedingungen finden Sie hier zum Download als PDF:

Montagebedingungen Stand 01/2019

XI. Vorbereitung der Baustelle und Arbeitsvorgang

1. Der Besteller hat, wenn nicht anders vereinbart, alle Materialien von der Ankunftsstation zu überführen und bis zum Eintreffen des Monteurs sorgfältig, gegen Witterungseinflüsse geschützt aufzubewahren.

2 Die Erstellung von Behältergruben und Rohrgraben, das Einlagern der Behälter in die Baugruben, Fundamente, Durchbrüche, Rohrkanäle, Abwässerungseinrichtungen, Zuführungsleitungen sowie der Anstrich sind Sache des Bestellers, soweit diese Leistungen nicht zu unserem Auftrag gehören und müssen so rechtzeitig fertig sein, dass die Montage sogleich nach Ankunft des Monteurs aufgenommen werden kann. Bei auftretendem Grund-, Regenoder Oberwasser sind die Behälter bauseits gegen Auftrieb zu sichern. Die hierzu erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen sind daher von Seiten des Bestellers zu veranlassen. Eine Haftung unsererseits wird grundsätzlich abgelehnt.

3. vorzeitiger Monteurabruf oder vom Besteller bzw. der Bauleitung verursachter Aufenthalt gehen zu Lasten des Bestellers. Für Heizung, Beleuchtung und Bewachung der Baustelle, rechtzeitige Beschaffung von Rüstzeugen, Geräten und Betriebsstoffen hat in jedem Falle der Besteller zu sorgen.

4. Der Abschluss einer Versicherung gegen solche Gefahren bleibt dem Besteller überlassen. Die eingegangenen Materialien sind zwecks Bestandskontrolle dem Monteur unausgepackt zu übergeben. Für Ausführung der Anlage sind ausschließlich unsere Zeichnungen und unsere dem Monteur erteilten Anweisungen ausschlaggebend. Abweichungen hiervon, welche seitens des Bestellers gewünscht werden, bedürfen der vorherigen schriftlichen Genehmigung durch uns.

XII. lnbetriebsetzen der Anlage

1. Unsere Monteure sind verpflichtet, die Anlagen unmittelbar nach Montagebeendigung einer gründlichen Probe zu unterziehen und ordnungsgemäß in Betrieb vorzuführen. Damit gilt die Übernahme der Anlage als erledigt. Kann die Vorführung aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, erst später erfolgen, so ist uns der durch erneute Monteursendung entstehende Aufwand besonders zu vergüten.

2. Beide Vertragspartner erkennen die betriebsmäßige Vorführung der Anlage oder ihre behördliche Abnahme unabhängig voneinander als Nachweis für die bestimmungsgemäße Ausführung der Anlage an, so dass etwaige später geltend gemachte Mängel in keinem Fall Ansprüche mit rückwirkender Kraft auslösen können.

3. Mit Inbetriebsetzung der Anlage sind ihre Einstellungen auf die Betriebsverhältnisse sowie die Unterweisung des Bedienungspersonals verbunden. Die Beschaffung der Materialien und Betriebsstoffe für notwendige Versuche ist Sache des Bestellers.

XIII. Tankrevision

1. Eine Überprüfung der Tankinnenwandung auf Schäden ist in den Leistungen für Tankreinigungen eingeschlossen. Die Überprüfung erfolgt gewissenhaft, schließt jedoch eine Haftung hinsichtlich vorhandener und sich später zeigender Schäden am Tank sowie hiermit verbundene Folgeschäden (insbesondere WHG-Schäden) aus. Die bei festgestellten Korrosionsschäden vor geschlagenen oder zur Anwendung gebrachten Schutzmaßnahmen entsprechen den derzeitigen Erkenntnissen der Technik. Für trotzdem auftretende Schäden übernehmen wir keine Haftung.

2. Dichtheitsprüfungen werden grundsätzlich auf Gefahr und Haftung des Tankbetreibers durchgeführt. Wir garantieren eine sachgemäße Durchführung nach den uns bekannten Richtlinien.

XIV. Erfüllungsort und Gerichtsstand

1. Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen – auch für Wechselverbindlichkeiten – ist der Hauptsitz des Auftragnehmers. Auftragnehmer ist das Unternehmen des Mehldau und Steinfath-Firmenverbundes, das das jeweilige Angebot bzw. die entsprechende Auftragsbestätigung erstellt. Die Anschrift geht aus dem Angebot bzw. der Auftragsbestätigung hervor. Die Standorte des Mehldau und Steinfath-Firmenverbundes finden Sie unter www.ms-umwelt.de.

2 . Ist der Kunde Vollkaufmann oder Körperschaft des öffentlichen Rechts, wird als Gerichtsstand der Ort des Hauptsitzes des Auftragsnehmers vereinbart. Der Kunde, der nicht Vollkaufmann ist, kann an diesem Gerichtsstand verklagt werden, wenn er keinen inländischen Wohnsitz oder Aufenthalt hat oder ein solcher bei Klageerhebung nicht bekannt ist.

3. Für alle Vereinbarungen und Rechtshandlungen zwischen dem Kunden und uns gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland als vereinbart. Die einheitlichen Gesetze für den internationalen Kauf beweglicher Sachen und über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen beweglicher Sachen finden keine Anwendung.

Stand 04.11.2013

Einkaufsbedingungen der HKL Anlagentechnik GmbH

§1 Allgemeines – Geltungsbereich

(1) Unsere Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Lieferanten erkennen wir nicht an, es sei denn wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Lieferanten die Lieferung des Lieferanten vorbehaltlos annehmen.

(2) Alle Verbindungen, die zwischen uns und dem Lieferanten zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen.

(3) Unsere Einkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmen gemäß § 310 Abs. (4) BGB.

§2 Angebot – Angebotsunterlagen

(1) Der Lieferant ist verpflichtet, unsere Bestellung innerhalb einer Frist von 8 Tagen anzunehmen.

(2) An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten ohne unsere ausdrücklich schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind ausschließlich für die Fertigung auf Grund unserer Bestellung zu verwenden; nach Abwicklung der Bestellung sind sie uns unaufgefordert zurückzugeben. Dritten gegenüber sind sie geheim zu halten insoweit gilt ergänzend die Regelung von § 9 Abs. (4)

§3 Preise – Zahlungsmittel

(1) Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend. Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung schließt der Preis Lieferung „frei Haus“, einschließlich Verpackung ein. Die Rückgabe der Verpackung bedarf besonderer Vereinbarung.

(2) Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist im Preis enthalten.

(3) Rechnungen können wir nur bearbeiten, wenn diese – entsprechend den Vorgaben in unserer Bestellung – die dort ausgewiesene Bestellnummer angeben; für alle wegen Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehenden Folgen ist der Lieferant verantwortlich soweit er nicht nachweist, dass er diese nicht zu vertreten hat.

(4) Wir bezahlen, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, den Kaufpreis innerhalb von 14 Tagen, gerechnet ab Lieferung und Rechnungserhalt, mit 3 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungserhalt netto.

(5) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns in gesetzlichem Umfang zu.

§4 Lieferzeit

(1) Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend.

(2) Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden aus denen sich ergibt, dass die bedungene Lieferzeit nicht eingehalten werden kann.

(3) Im Falle des Lieferverzuges stehen uns die gesetzlichen Ansprüche zu. Insbesondere sind wir berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist Schadensersatz statt der Leistung und Rücktritt zu verlangen. Verlangen wir Schadensersatz, steht dem Lieferanten das Recht zu, auch nachzuweisen, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

§5 Gefahrenübergang – Dokumente

(1) Die Lieferung hat, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, frei Haus zu erfolgen.

(2) Der Lieferant ist verpflichtet, auf allen Versandpapieren und Lieferscheinen exakt unsere Bestellnummer anzugeben; unterlässt er dies, so sind Verzögerungen in der Bearbeitung nicht von uns zu vertreten.

§6 Mängeluntersuchung – Mängelhaftung

(1) Wir sind verpflichtet, die Ware innerhalb angemessener Frist auf etwaige Qualitäts- oder Quantitätsabweichungen zu prüfen; die Rüge ist rechtzeitig, sofern sie innerhalb einer Frist von 5 Arbeitstagen gerechnet ab Wareneingang oder bei versteckten Mängeln ab Entdeckung beim Lieferanten eingeht.

(2) Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen uns ungekürzt zu; In jedem Fall sind wir berechtigt vom Lieferanten nach unserer Wahl Mängelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Sache zu verlangen. Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere das auf Schadensersatz statt der Leistung bleibt ausdrücklich vorbehalten.

(3) Wir sind berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Mängelbeseitigung selbst vorzunehmen, wenn Gefahr in Verzug ist oder besondere Eilbedürftigkeit besteht.

(4) Die Verjährungsfrist beträgt 36 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang. Für Gegenstände, die in ein Gebäude eingebaut werden, gilt die gesetzliche Regelung.

§7 Produkthaft – Freistellung – Haftpflichtversicherungsschutz

(1) Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.

(2) Im Rahmen seiner Haftung für Schadensfälle im Sinn von Abs. (1) ist der Lieferant auch verpflichtet etwaige Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB sowie gemäß §§ 830, 840, 426 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von uns durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen werden wir den Lieferanten – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Unberührt bleiben sonstige gesetzliche Ansprüche.

(3) Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkthaftpflicht – Versicherung mit einer Deckungssumme von 10 EUR Mio. pro Personenschaden / Sachschaden – pauschal – zu unterhalten, stehen uns weitergehende Schadensersatzansprüche zu, so bleiben diese unberührt.

§8 Schutzrechte

(1) Der Lieferant steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Rechte Dritter innerhalb der Bundesrepublik Deutschland verletzt werden.

(2) Werden wir von einem Dritten dieserhalb in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet, uns auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen; wir sind nicht berechtigt, mit Dritten ohne Zustimmung des Lieferanten – irgendwelche Vereinbarungen zu treffen, insbesondere einen Vergleich abzuschließen.

(3) Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen.

(4) Die Verjährungsfrist beträgt zehn Jahre, gerechnet ab Vertragsabschluss.

§9 Eigentumsvorbehalt – Beistellung – Werkzeuge – Geheimhaltung

(1) Sofern wir Teile beim Lieferanten beistellen, behalten wir uns hieran das Eigentum vor. Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferanten werden für uns vorgenommen. Wird unsere Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Sache (Einkaufspreis zuzügl. MwSt. zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.

(2) Wird die von uns beigestellte Sache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache (Einkaufspreis zzgl. MwSt.) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Lieferant uns anteilmäßig Miteigentum überträgt; der Lieferant verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für uns.

(3) An Werkzeugen behalten wir uns das Eigentum vor; der Lieferant ist verpflichtet, die Werkzeuge ausschließlich für die Herstellung der von uns bestellten Waren einzusetzen. Der Lieferant ist verpflichtet, die uns gehörenden Werkzeuge zum Neuwert auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden zu versichern. Gleichzeitig tritt der Lieferant uns schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab. Wir nehmen die Abtretung hiermit an. Der Lieferant ist verpflichtet, an unseren Werkzeugen etwa erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten sowie alle Instandhaltungsarbeiten und Instandsetzungsarbeiten auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen. Etwaige Störfälle hat er uns sofort anzuzeigen; unterlässt er dies schuldhaft, so bleiben Schadensersatzansprüche unberührt.

(4) Der Lieferant ist verpflichtet, alle erhaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen und Informationen strikt geheim zu halten. Dritten dürfen sie nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung offen gelegt werden. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung dieses Vertrages; sie erlischt, wenn und soweit das in den überlassenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstige Unterlagen enthaltene Fertigungswissen allgemein bekannt geworden ist.

§10 Gerichtsstand – Erfüllungsort

(1) Sofern der Lieferant Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand. Wir sind jedoch berechtigt, den Lieferanten auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.

(2) Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.

Stand 04.11.2013

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Servicearbeiten der HKL Anlagentechnik GmbH

I. Allgemeines

1. Unseren Lieferungen und Leistungen liegen ausschließlich unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde. Diese finden in der jeweils gültigen Fassung Anwendung, auch bei zukünftigen Geschäften zwischen den Vertragsparteien, ohne dass es eines erneuten Hinweises auf diese allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfte.

2. Spätestens mit der Entgegennahme der Lieferung oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Kunden unter Hinweis auf seine Geschäftsbedingungen wird hiermit widersprochen.

3. Sollte eine Bestimmung dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird die Gültigkeit der übrigen Bedingungen hierdurch nicht berührt.

II.Angebot- und Vertragsschluss

1. Unsere Angebote sind freibleibend. Abschlüsse und Vereinbarungen werden erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung oder durch unsere Lieferung verbindlich. In letzterem Fall ersetzt die Rechnung die Auftragsbestätigung. Ergänzungen, Abänderungen und Nebenabreden werden nur durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.

2. Rechnungen, Abbildungen. Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten in Prospekten, Rundschreiben, Preislisten, sonstigen Veröffentlichungen oder in unserem Angebot und/oder den dazugehörigen Unterlagen sind nur angenähert maßgeblich. Sie enthalten nur dann Zusicherungen, wenn sie als solche von uns ausdrücklich schriftlich bezeichnet worden sind.

3. An den zum Angebot gehörenden Unterlagen behalten wir uns Eigentum, Urheberrechte und sonstige Rechte vor; Dritten dürfen sie nur mit unserer Zustimmung zugänglich gemacht werden.

4. Wir behalten uns vor, Abänderungen und Verbesserungen hinsichtlich der Konstruktion, der Materialverwendung und der Ausführung vorzunehmen, soweit der Vertragszweck nicht erheblich verändert wird und die Änderung für den Kunden nicht unzumutbar erscheint.

III. Preise

1. Alle Preise gelten ohne besondere schriftliche Vereinbarung für den in der Auftragsbestätigung aufgeführten Lieferungs- und/oder Leistungsumfang ab Lieferwerk, ausschließlich Montage-, Fracht-, Verpackungs-, Versicherungskosten. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.

2 Die genannten Preise beruhen auf den Kostenfaktoren zum Zeitpunkt der Auftragsbestätigung. Sie gelten für einen Zeitraum von 4 Monaten nach Vertragsschluss bis zur Erbringung der Lieferung und der Leistung.

3. Kostenvoranschläge sind unverbindlich.

4. Vereinbarte Pauschalpreise für Montagen schließen Zuschläge für notwendig werdende Überstunden, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeiten nicht ein. Diese können zusätzlich berechnet werden.

IV. Zahlung und Verzug

1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Rechnungsbetrag bar ohne Abzug frei unserer Zahlstelle innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig.

2. Wechsel werden nur nach vorheriger Vereinbarung und nur zahlungshalber angenommen. Diskont- und Wechselspesen zuzüglich Mehrwertsteuer gehen nach Maßgabe der von den Geschäftsbanken berechneten Sätze zu Lasten des Bestellers.

3. Gerät der Kunde in Verzug oder kommt er seinen Zahlungsverpflichtungen auf andere Weise nicht nach, wird z.B. ein Scheck oder Wechsel nicht eingelöst, sind wir berechtigt, sämtliche Forderungen gegen den Kunden ohne Rücksicht auf etwaige Stundungsvereinbarungen mit der Laufzeit von hereingenommenen und noch nicht fälligen Wechseln sofort zur Zahlung fällig zu stellen. Außerdem sind wir berechtigt, ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung des Kunden auszuführen.

4. Die Aufrechnung mit Gegenforderung ist nur zulässig, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist ausgeschlossen, wenn der Gegenanspruch nicht aus demselben Vertragsverhältnis stammt.

V. Lieferzeit

Im Falle des Verzuges bei vereinbartem Liefertermin hat der Besteller eine angemessene Nachfrist zu setzen.

VI. Gefahrübergang und Versand

1. Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Die Gefahr geht auf den Kunden zu dem Zeitpunkt über, in dem die Ware an den Frachtführer übergeben wird, spätestens jedoch dann, wenn die Ware unser Werk verlässt.

2. Versandart und Verpackung werden von uns gewählt. Transport und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsordnung werden nicht zurück genommen; ausgenommen sind Paletten. Der Besteller ist verpflichtet, für eine Entsorgung der Verpackungen auf eigene Kosten zu sorgen.

3. Mit der probeweisen lnbetriebnahme gilt unsere Lieferung/Leistung als fertig gestellt. Sie gilt als abgenommen mit Ablauf von 12 Tagen nach schriftlicher Mitteilung über die Fertigstellung der Leistung, wobei mit der Mitteilung der Kunde auf die Frist gesondert hinzuweisen ist.

VII. Mängelhaftung

1. Sämtliche Lieferungen und Leistungen sind unverzüglich vom Kunden auf Mängel, Vollständigkeit und Vertragsidentität zu untersuchen.

2. Wir haben das Recht, die Mängelhaftung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung zu erfüllen. Dem Kunden bleibt das Recht vorbehalten bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung eine Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder nach seiner Wahl Rücktritt von dem Vertrag zu verlangen. Bei Bauleistungen kann der Kunde keinen Rücktritt von dem Vertrag verlangen. Schadensersatz leisten wir nur, wenn uns oder einem unserer Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last liegt; im Falle der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, leisten wir Schadenersatz bei jedem Verschulden.

3. Die Frist für die Sachmängelhaftung beträgt 12 Monate.

4. Bei Lieferung gebrauchter Ware oder Austauschteilen ist jegliche Gewährleistung ausgeschlossen.

VIII. Haftung

1. In allen Fällen, in denen wir abweichend von den vorstehenden Bedingungen auf Grund vertraglicher oder gesetzlicher Anspruchsgrundlagen zum Schadens- oder Aufwendungsersatz verpflichtet sind, haften wir nur soweit uns, unseren leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit oder eine Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit zur Last fällt.

2. Unberührt bleibt die verschuldensunabhängige Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Unberührt bleibt auch die Haftung für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten; die Haftung ist insoweit jedoch außer in den Fällen des Satzes 1 auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden beschränkt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit der vorstehenden Regelung nicht verbunden.

IX. Eigentumsvorbehalt und Sicherheit

1. Die Ware bleibt bis zur völligen Bezahlung des Kaufpreises unser Eigentum. Bei laufender Rechnung gilt der Eigentumsvorbehalt als Sicherung unserer Saldoforderung und zwar auch dann . wenn der Kunde Zahlung aufgrund besonders bezeichneter Forderungen geleistet hat. Ist der Kunde Vollkaufmann. bleibt der Eigentumsvorbehalt bis zur vollständigen Begleichung der aus der Geschäftsverbindung entstandenen Gesamtverbindlichkeiten einschließlich etwaiger im Interesse des Kunden eingegangener Eventual-Verbindlichkeiten bestehen.

2. Verarbeitung oder Umbildung von uns gelieferter noch in unserem Eigentum stehender Waren erfolgt stets in unserem Auftrag, ohne dass hierdurch für uns Verbindlichkeiten erwachsen. Erlischt unser Eigentum durch Vermischung oder Verbindung. so wird bereits jetzt vereinbart, dass wir Miteigentum an der neuen Sache wertanteilmäßig erwerben, wobei Grundlage der Wertbemessung die Höhe des Rechnungswertes ist.

3. Der Kunde tritt mit Vertragsschluss alle ihn zustehenden Forderungen einschließlich Saldenforderungen aus Kontokorrentvereinbarungen aus einem Verkauf, einer Be- und Verarbeitung oder Verbindung der von uns gelieferten Waren an uns sicherungshalber ab. Dies gilt auch für sonstige Ansprüche gegen Dritte, die dem Kunden in Zusammenhang mit der Ware entstehen. Wir nehmen die Abtretung an. Die Abtretung ist der Höhe nach beschränkt auf den Lieferwert der laut unserer Rechnung gelieferten Waren. Der Kunde ist verpflichtet. bei Zahlungsverzug auf unsere Aufforderung die Abtretung offen zu legen. In diesem Fall ist der Kunde verpflichtet, uns die erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Wir sind auch berechtigt unsererseits die Abtretung dem Schuldner des Kunden gegenüber in diesem Fall zu legen und ihn zur Zahlung an uns aufzufordern.

4. Die gelieferte Ware darf ohne unsere Zustimmung weder verpfändet noch anderweitig sicherungsweise übereignet werden. Sollten Dritte auf die Vorbehaltsware zugreifen wollen. ist der Kunde verpflichtet, auf unser Eigentum hinzuweisen und uns unverzüglich zu benachrichtigen.

5. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden – insbesondere bei Zahlungsverzug – sind wir berechtigt, unseren Eigentumsvorbehalt geltend zu machen und sofort die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen. Die Geltendmachung unseres Eigentumsvorbehalts stellt keinen Rücktritt vom Vertrag dar.

6. übersteigt der Wert der vom Kunden bestellten Sicherheit unsere Forderung insgesamt um mehr als 20 %, so sind wir zur Freigabe von Sicherheiten nach Wahl des Kunden verpflichtet.

X. Montagebedingungen

Unseren Monteuren ist von dem Besteller ein verschließbarer Raum zur Aufbewahrung von Materialien, Werkzeug und Kleidungsstücken kostenlos zur Verfügung zu stellen. Unsere aktuellen Montagebedingungen finden Sie hier zum Download als PDF:

Montagebedingungen Stand 01/2019

XI. Vorbereitung der Baustelle und Arbeitsvorgang

1. Der Besteller hat, wenn nicht anders vereinbart, alle Materialien von der Ankunftsstation zu überführen und bis zum Eintreffen des Monteurs sorgfältig, gegen Witterungseinflüsse geschützt aufzubewahren.

2 Die Erstellung von Behältergruben und Rohrgraben, das Einlagern der Behälter in die Baugruben, Fundamente, Durchbrüche, Rohrkanäle, Abwässerungseinrichtungen, Zuführungsleitungen sowie der Anstrich sind Sache des Bestellers, soweit diese Leistungen nicht zu unserem Auftrag gehören und müssen so rechtzeitig fertig sein, dass die Montage sogleich nach Ankunft des Monteurs aufgenommen werden kann. Bei auftretendem Grund-, Regenoder Oberwasser sind die Behälter bauseits gegen Auftrieb zu sichern. Die hierzu erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen sind daher von Seiten des Bestellers zu veranlassen. Eine Haftung unsererseits wird grundsätzlich abgelehnt.

3. vorzeitiger Monteurabruf oder vom Besteller bzw. der Bauleitung verursachter Aufenthalt gehen zu Lasten des Bestellers. Für Heizung, Beleuchtung und Bewachung der Baustelle, rechtzeitige Beschaffung von Rüstzeugen, Geräten und Betriebsstoffen hat in jedem Falle der Besteller zu sorgen.

4. Der Abschluss einer Versicherung gegen solche Gefahren bleibt dem Besteller überlassen. Die eingegangenen Materialien sind zwecks Bestandskontrolle dem Monteur unausgepackt zu übergeben. Für Ausführung der Anlage sind ausschließlich unsere Zeichnungen und unsere dem Monteur erteilten Anweisungen ausschlaggebend. Abweichungen hiervon, welche seitens des Bestellers gewünscht werden, bedürfen der vorherigen schriftlichen Genehmigung durch uns.

XII. lnbetriebsetzen der Anlage

1. Unsere Monteure sind verpflichtet, die Anlagen unmittelbar nach Montagebeendigung einer gründlichen Probe zu unterziehen und ordnungsgemäß in Betrieb vorzuführen. Damit gilt die Übernahme der Anlage als erledigt. Kann die Vorführung aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, erst später erfolgen, so ist uns der durch erneute Monteursendung entstehende Aufwand besonders zu vergüten.

2. Beide Vertragspartner erkennen die betriebsmäßige Vorführung der Anlage oder ihre behördliche Abnahme unabhängig voneinander als Nachweis für die bestimmungsgemäße Ausführung der Anlage an, so dass etwaige später geltend gemachte Mängel in keinem Fall Ansprüche mit rückwirkender Kraft auslösen können.

3. Mit Inbetriebsetzung der Anlage sind ihre Einstellungen auf die Betriebsverhältnisse sowie die Unterweisung des Bedienungspersonals verbunden. Die Beschaffung der Materialien und Betriebsstoffe für notwendige Versuche ist Sache des Bestellers.

XIII. Tankrevision

1. Eine Überprüfung der Tankinnenwandung auf Schäden ist in den Leistungen für Tankreinigungen eingeschlossen. Die Überprüfung erfolgt gewissenhaft, schließt jedoch eine Haftung hinsichtlich vorhandener und sich später zeigender Schäden am Tank sowie hiermit verbundene Folgeschäden (insbesondere WHG-Schäden) aus. Die bei festgestellten Korrosionsschäden vor geschlagenen oder zur Anwendung gebrachten Schutzmaßnahmen entsprechen den derzeitigen Erkenntnissen der Technik. Für trotzdem auftretende Schäden übernehmen wir keine Haftung.

2. Dichtheitsprüfungen werden grundsätzlich auf Gefahr und Haftung des Tankbetreibers durchgeführt. Wir garantieren eine sachgemäße Durchführung nach den uns bekannten Richtlinien.

XIV. Erfüllungsort und Gerichtsstand

1. Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen – auch für Wechselverbindlichkeiten – ist der Hauptsitz des Auftragnehmers. Auftragnehmer ist das Unternehmen des Mehldau und Steinfath-Firmenverbundes, das das jeweilige Angebot bzw. die entsprechende Auftragsbestätigung erstellt. Die Anschrift geht aus dem Angebot bzw. der Auftragsbestätigung hervor. Die Standorte des Mehldau und Steinfath-Firmenverbundes finden Sie unter www.ms-umwelt.de.

2 . Ist der Kunde Vollkaufmann oder Körperschaft des öffentlichen Rechts, wird als Gerichtsstand der Ort des Hauptsitzes des Auftragsnehmers vereinbart. Der Kunde, der nicht Vollkaufmann ist, kann an diesem Gerichtsstand verklagt werden, wenn er keinen inländischen Wohnsitz oder Aufenthalt hat oder ein solcher bei Klageerhebung nicht bekannt ist.

3. Für alle Vereinbarungen und Rechtshandlungen zwischen dem Kunden und uns gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland als vereinbart. Die einheitlichen Gesetze für den internationalen Kauf beweglicher Sachen und über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen beweglicher Sachen finden keine Anwendung.

Stand 04.11.2013

Einkaufsbedingungen der HKL Anlagentechnik GmbH

§1 Allgemeines – Geltungsbereich

(1) Unsere Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Lieferanten erkennen wir nicht an, es sei denn wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Lieferanten die Lieferung des Lieferanten vorbehaltlos annehmen.

(2) Alle Verbindungen, die zwischen uns und dem Lieferanten zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen.

(3) Unsere Einkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmen gemäß § 310 Abs. (4) BGB.

§2 Angebot – Angebotsunterlagen

(1) Der Lieferant ist verpflichtet, unsere Bestellung innerhalb einer Frist von 8 Tagen anzunehmen.

(2) An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten ohne unsere ausdrücklich schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind ausschließlich für die Fertigung auf Grund unserer Bestellung zu verwenden; nach Abwicklung der Bestellung sind sie uns unaufgefordert zurückzugeben. Dritten gegenüber sind sie geheim zu halten insoweit gilt ergänzend die Regelung von § 9 Abs. (4)

§3 Preise – Zahlungsmittel

(1) Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend. Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung schließt der Preis Lieferung „frei Haus“, einschließlich Verpackung ein. Die Rückgabe der Verpackung bedarf besonderer Vereinbarung.

(2) Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist im Preis enthalten.

(3) Rechnungen können wir nur bearbeiten, wenn diese – entsprechend den Vorgaben in unserer Bestellung – die dort ausgewiesene Bestellnummer angeben; für alle wegen Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehenden Folgen ist der Lieferant verantwortlich soweit er nicht nachweist, dass er diese nicht zu vertreten hat.

(4) Wir bezahlen, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, den Kaufpreis innerhalb von 14 Tagen, gerechnet ab Lieferung und Rechnungserhalt, mit 3 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungserhalt netto.

(5) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns in gesetzlichem Umfang zu.

§4 Lieferzeit

(1) Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend.

(2) Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden aus denen sich ergibt, dass die bedungene Lieferzeit nicht eingehalten werden kann.

(3) Im Falle des Lieferverzuges stehen uns die gesetzlichen Ansprüche zu. Insbesondere sind wir berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist Schadensersatz statt der Leistung und Rücktritt zu verlangen. Verlangen wir Schadensersatz, steht dem Lieferanten das Recht zu, auch nachzuweisen, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

§5 Gefahrenübergang – Dokumente

(1) Die Lieferung hat, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, frei Haus zu erfolgen.

(2) Der Lieferant ist verpflichtet, auf allen Versandpapieren und Lieferscheinen exakt unsere Bestellnummer anzugeben; unterlässt er dies, so sind Verzögerungen in der Bearbeitung nicht von uns zu vertreten.

§6 Mängeluntersuchung – Mängelhaftung

(1) Wir sind verpflichtet, die Ware innerhalb angemessener Frist auf etwaige Qualitäts- oder Quantitätsabweichungen zu prüfen; die Rüge ist rechtzeitig, sofern sie innerhalb einer Frist von 5 Arbeitstagen gerechnet ab Wareneingang oder bei versteckten Mängeln ab Entdeckung beim Lieferanten eingeht.

(2) Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen uns ungekürzt zu; In jedem Fall sind wir berechtigt vom Lieferanten nach unserer Wahl Mängelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Sache zu verlangen. Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere das auf Schadensersatz statt der Leistung bleibt ausdrücklich vorbehalten.

(3) Wir sind berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Mängelbeseitigung selbst vorzunehmen, wenn Gefahr in Verzug ist oder besondere Eilbedürftigkeit besteht.

(4) Die Verjährungsfrist beträgt 36 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang. Für Gegenstände, die in ein Gebäude eingebaut werden, gilt die gesetzliche Regelung.

§7 Produkthaft – Freistellung – Haftpflichtversicherungsschutz

(1) Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.

(2) Im Rahmen seiner Haftung für Schadensfälle im Sinn von Abs. (1) ist der Lieferant auch verpflichtet etwaige Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB sowie gemäß §§ 830, 840, 426 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von uns durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen werden wir den Lieferanten – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Unberührt bleiben sonstige gesetzliche Ansprüche.

(3) Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkthaftpflicht – Versicherung mit einer Deckungssumme von 10 EUR Mio. pro Personenschaden / Sachschaden – pauschal – zu unterhalten, stehen uns weitergehende Schadensersatzansprüche zu, so bleiben diese unberührt.

§8 Schutzrechte

(1) Der Lieferant steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Rechte Dritter innerhalb der Bundesrepublik Deutschland verletzt werden.

(2) Werden wir von einem Dritten dieserhalb in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet, uns auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen; wir sind nicht berechtigt, mit Dritten ohne Zustimmung des Lieferanten – irgendwelche Vereinbarungen zu treffen, insbesondere einen Vergleich abzuschließen.

(3) Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen.

(4) Die Verjährungsfrist beträgt zehn Jahre, gerechnet ab Vertragsabschluss.

§9 Eigentumsvorbehalt – Beistellung – Werkzeuge – Geheimhaltung

(1) Sofern wir Teile beim Lieferanten beistellen, behalten wir uns hieran das Eigentum vor. Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferanten werden für uns vorgenommen. Wird unsere Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Sache (Einkaufspreis zuzügl. MwSt. zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.

(2) Wird die von uns beigestellte Sache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache (Einkaufspreis zzgl. MwSt.) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Lieferant uns anteilmäßig Miteigentum überträgt; der Lieferant verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für uns.

(3) An Werkzeugen behalten wir uns das Eigentum vor; der Lieferant ist verpflichtet, die Werkzeuge ausschließlich für die Herstellung der von uns bestellten Waren einzusetzen. Der Lieferant ist verpflichtet, die uns gehörenden Werkzeuge zum Neuwert auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden zu versichern. Gleichzeitig tritt der Lieferant uns schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab. Wir nehmen die Abtretung hiermit an. Der Lieferant ist verpflichtet, an unseren Werkzeugen etwa erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten sowie alle Instandhaltungsarbeiten und Instandsetzungsarbeiten auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen. Etwaige Störfälle hat er uns sofort anzuzeigen; unterlässt er dies schuldhaft, so bleiben Schadensersatzansprüche unberührt.

(4) Der Lieferant ist verpflichtet, alle erhaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen und Informationen strikt geheim zu halten. Dritten dürfen sie nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung offen gelegt werden. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung dieses Vertrages; sie erlischt, wenn und soweit das in den überlassenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstige Unterlagen enthaltene Fertigungswissen allgemein bekannt geworden ist.

§10 Gerichtsstand – Erfüllungsort

(1) Sofern der Lieferant Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand. Wir sind jedoch berechtigt, den Lieferanten auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.

(2) Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.

Stand 04.11.2013